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1310. März 29. Breslau.

dom. Letare.

Bolezlaus und Heinrich, Herzöge von Schlesien und Troppau und Herren von Breslau, verkünden das Urtheil in einem Streite zwischen den Liegnitzer Kaufleuten und Reichkrämern, nachdem der damit beauftragte herzogliche Protonotar Günther von Byberstein durch eidliche Vernehmung der Seniores der Stadt festgestellt hatte, welche Rechte jede der beiden Parteien von Alters her gehabt hatten, dahin, dass die Reichkrämer die Tuche, welche gewöhnlich genannt werden thobil sagit (sagit vielleicht mit sagum zusammenhängend, ein wollener Stoff, vgl. Cod. dipl. Siles. VIII, 138 unter tobelzan; nach Hagen Gesch. des Bresl. Tuchhauses hiess noch zu seiner Zeit 1821 ein wollenes Futterzeug Doppel-Soi) gystclisch sagit (geistlich? vgl. Grünhagen Breslau unter den Piasten S. 120 Z. 1), Wynezh sagit (Wiener Wollenzeug?) noch auch andere Wollenstoffe, welche mit der Scheere geschoren werden können, zum Einzelverkauf nicht sollen ausschneiden dürfen, 2. dass ein von fremdher gekommener Kaufmann am Markttag seine Waare jedoch nicht unter einem Pfunde verkaufen mag, 3. dass die armen Krämer, welche keinen Reichkram zu kaufen vermögen, an 3 Tagen in der Woche ihre Waaren verkaufen dürfen, 4. quod quivis pellifex aut alius quicunque sine impedimento emere potest varium (Samter übersetzt das Wort mit "Farben") sive cerum, 5. dass die Reichkrämer weiter dasselbe Recht haben sollen wie bisher.

Z.: Albert Barth, Bronizlaus Budewoy, Konrad Schenk, Hartung Kule, Hermann Buch, Friczcho Vogt v. Liegnitz und Jescho v. Steinau herzogl. Notar.


Aus dem Or. im Liegnitzer Stadtarch. No. 9 mit dem beschädigten grossen Siegel des Herzogs (zwei Adlerrücksiegel) an rothgelben Seidenfäden abgedr. bei Schirrmacher Liegnitzer Urkundenb. S. 21. Aelterer Druck bei Thebesius Liegn. Jahrb. II, 142 und bei Samter Chronik v. Liegnitz I, 459 mit deutscher Uebersetzung.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 16, 1892; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1301 - 1315. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.